AV Medien Rahmenvereinbarung
- Kommunikationstechnik
- Wien
- Frist
- nicht veröffentlicht
- Veröffentlicht
Die Auftraggeberin beabsichtigt eine Vertragsänderung der vorliegenden Rahmenvereinbarung AV-Medientechnik gem. § 365 Abs 3 Z 1 und Z 6 BVergG 2018 durchzuführen im Zusammenhang mit einem unvorhersehbar erforderlich gewordenen Produktwechsel aufgrund eines EU-Sanktions-bedingten Lieferstopps.