Die bestehende Schlammentwässerung der ARA Innsbruck soll erneuert werden (Projekt SEW Neu). Dazu sollen die derzeit in Verwendung stehenden Schneckenpressen entfernt und gegen Zentrifugen (Dekanter) getauscht werden. Für die Energieversorgung der neuen Anlage soll dafür im Bereich der SEW ein neuer Niederspannungshauptverteiler als Unterverteiler installiert werden. Die Zuleitung zu diesem neuen Verteiler soll von der EZ2 aus erfolgen. Hier soll ein bestehender Leistungsschalter getauscht und ein 800A Abgang für den Unterverteiler geschaffen werden. Dafür sind folgende Maßnahmen nötig: Neuer Unterverteiler der Niederspannungsversorgung EZ2 (Energiezentrale 2) • Umbau des bestehenden Leistungsschalter in der EZ2 (+F06) • Kabeltrasse 800A inkl. Tragsystem (4 System zum Unterverteiler SEW) • NSHV-Verteiler • Planung und Auslegung aller Komponenten
Entsorgung Rechengut ARA Innsbruck 2025 + 2026 Abholung, Transport und fachgerechte Entsorgung Rechengut ARA Innsbruck - Abfallschlüsselnummer: 94701 Die anfallende Menge des Rechengutes variiert und beläuft sich auf ca. 7-8t pro Woche.
Für den Betrieb der Wasserversorgung in Innsbruck und außerhalb von Innsbruck (Nordtirol) werden Baumeister- und Montagearbeiten benötigt. Dafür soll eine Rahmenvereinbarung abgeschlossen werden („Baumeister- und Montagearbeiten“). Für die Instandsetzung der Wasserversorgung in Innsbruck und außerhalb von Innsbruck (Nordtirol) im Stör- und Gebrechensfall werden ebenfalls Baumeisterarbeiten benötigt, für die ein unverzüglicher Leistungsbeginn notwendig ist. Diese werden ebenfalls in der Rahmenvereinbarung abgebildet („Bereitschaftsdienst und Vorhalten Bereitschaftsdienst“).
Gemischtes Altholz (SN 17201): Kommunale Sammelware mit den üblichen Störstoffanteilen wie z.B. Polsterbezüge bei Sitzmöbel, Metallbeschläge, Eisen- und Kunststoffanteile bei Möbel etc. Altholz mit hohem Glasanteil (SN 17201): dazu gehören z.B. Fensterflügel mit Glasanteil, Spiegel mit Holzrahmen etc. Diese Fraktion kann bei Bedarf getrennt gesammelt werden.
Leistungsgegenstand ist der Abschluss einer Rahmenvereinbarung insbesondere über: - die Durchführung von Bauarbeiten insbesondere für Kabelgräben, Muffengruben, - die Verlegung von Kabeln und Leerrohren, - Einblasarbeiten in bestehenden Verrohrungen, - das Herstellen von Bohrungen für LWL- und MKS- Hauseinführungen, - das Herstellen von Fundamenten für Trafostationen, das Setzen von Mast- und Ladesäulenfundamenten, oder Kabelkästen, sowie - ähnliche Tiefbauarbeiten im Versorgungsgebiet des Auftraggebers und im Bundesland Tirol und die Erbringung eines Bereitschaftsdienstes im Versorgungsgebiet.
Leistungsgegenstand ist der Abschluss einer Rahmenvereinbarung insbesondere über: - die Durchführung von Bauarbeiten insbesondere für Kabelgräben, Muffengruben, - die Verlegung von Kabeln und Leerrohren, - Einblasarbeiten in bestehenden Verrohrungen, - das Herstellen von Bohrungen für LWL- und MKS- Hauseinführungen, - das Herstellen von Fundamenten für Trafostationen, das Setzen von Mast- und Ladesäulenfundamenten, oder Kabelkästen, sowie - ähnliche Tiefbauarbeiten im Versorgungsgebiet des Auftraggebers und im Bundesland Tirol und die Erbringung eines Bereitschaftsdienstes im Versorgungsgebiet.
Im Projektgebiet B174 Innsbrucker Straße ist im Abschnitt von der Kreuzung Andreas-Hofer-Straße bis zur Kreuzung Leopoldstraße (Gesamtlänge ca. 500 m) die Erneuerung und Instandsetzung der gesamten Fahrbahn, der Entwässerungen, der Wasser- Gas- Kanal- und Stromleitungen sowie der Straßenbahngleise vorgesehen. Hierfür soll die Örtliche Bauaufsicht (technisch und kaufmännisch) abgewickelt werden.
Der Bundeskanzler hat gemäß § 16 Abs 4 Z 1 NISG bescheidmäßig festgestellt, dass er den Auftraggeber in folgenden Sektoren gemäß § 2 NISG als Betreiber eines wesentlichen Dienstes gemäß § 3 Z 10 NISG ermittelt hat: - NIS-Sektor Energie (§ 2 Z 1 NISG), Teilsektor Elektrizität gemäß § 4 Abs 1 Z 1 lit b NISV - NIS-Sektor Trinkwasserversorgung (§ 2 Z 7 NISG) Gemäß § 17 Abs 3 NISG hat der Auftraggeber als Betreiber wesentlicher Dienste mindestens alle drei Jahre nach Zustellung des Bescheids gemäß § 16 Abs 4 Z 1 NISG die Erfüllung der Anforderungen nach § 17 Abs 1 NISG gegenüber dem Bundesminister für Inneres nachzuweisen. Aus diesem Grund hat der Auftraggeber den Bedarf nach einer Überprüfung der vorhandenen Sicherheitsvorkehrungen durch eine qualifizierte Stelle.