Geschäftsstelle der Bundes-Jugendvertretung gemäß § 10 Bundes-Jugendvertretungsgesetz
- Sonstige Dienstleistungen
- Frist
- nicht veröffentlicht
- Veröffentlicht
Führung der Geschäftsstelle der Bundes-Jugendvertretung: Führung der Bürogeschäfte zur Erfüllung der Aufgaben der Bundes-Jugendvertretung gemäß dem vorgeschriebenen Wirkungsbereich im § 6 Bundes-Jugendvertretungsgesetz und der inhaltlichen Vernetzung und Abstimmung der Mitglieder.